Allgemeine Geschäftsbedingungen der Siegener Verzinkerei Holding GmbH.
Gültig für die Gesellschaften unserer Firmengruppe:
Verzinkerei Becker GmbH, Saarlouis-Freilautern – Verzinkerei Bochum GmbH, Bochum –
Siegener Verzinkerei GmbH, Kreuztal – Verzinkerei Würzburg GmbH, Rottendorf
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des uns erteilten Auftrages getroffen werden, sind in den dazu zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Anfrage, Angebot, Vertragsschluss
1. Der Besteller ist verpflichtet, uns in seiner Anfrage, spätestens aber in seiner Bestellung, die Materialgüte, die Materialdicke, die Abmessungen und Stückgewichte der von uns zu veredelnden Teile mitzuteilen, bei komplizierten oder größeren Teilen Zeichnungen oder zumindest Skizzen beizufügen und uns bei Kleineisenwaren ein Muster vorzulegen. Des Weiteren ist er verpflichtet, uns auf abgeschlossene und versteckt liegende Hohlräume hinzuweisen.
2. Wir setzen voraus, dass die zu verzinkenden Stahlwerkstoffe den Anforderungen der DIN EN ISO 10 025 entsprechen und dass es sich um Stähle handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zum Feuerverzinken geeignet sind; Stahlwerkstoffe nach anderen Normen und mit anderen Eigenschaften können nur auf Anfrage und nach unserer schriftlichen Bestätigung angeliefert werden. Des Weiteren setzen wir voraus, dass alle Stahlkonstruktionen, die uns zur Verzinkung angeliefert werden, verzinkungsgerecht ausgeführt worden sind.
3. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass es aufgrund des Verzinkungsvorgangs bisweilen zu Rissen an und in verzinkten Stählen und Stahlkonstruktionen kommen kann, welche nach derzeitigem Stand der Technik nicht vermieden werden können („flüssigmetallinduzierte Spannungsrissbildung“). Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit Wasserstoffversprödung und als Folge dessen ebenfalls mit Rissbildung gerechnet werden muss, wobei es zur Vermeidung solcher Schäden in jedem Fall erforderlich ist, derartige Stähle/Stahlkonstruktionen vor der Anlieferung zum Verzinken mit Reinheitsgrad SA 2 1/2 sandzustrahlen; die Verwendung solcher Stähle ist uns spätestens zusammen mit der Anlieferung mitzuteilen. Im Übrigen kann von uns für flüssigmetallinduzierte Spannungsrissbildung sowie für solche Rissbildung, die auf Wasserstoffversprödung zurückzuführen ist, und für dadurch bedingte Folgeschäden keine Gewährleistung/Haftung übernommen werden.
4. Unsere Angebote sind freibleibend.
5. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
6. Bestellungen werden erst mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung bei dem Besteller verbindlich.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk und schließen Verpackungen, Fracht und Versicherung nicht ein.
2. Die Preise werden nach Gewicht der verzinkten Teile berechnet und verstehen sich für verzinkungsgerecht angelieferte Teile. Aufträge mit weniger als 50 kg Gewicht erhalten einen Preisaufschlag, der von uns nach billigem Ermessen bestimmt wird.
3. Bei den von uns angegebenen Preisen sind Mindest-Zinkschichtstärken gem. DIN EN ISO 1461 und übliche Arbeitszeiten vorausgesetzt. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind wir berechtigt, einen nach unseren Kalkulationsunterlagen zu ermittelnden höheren Preis zu verlangen.
4. Zusätzlich zum Verzinken anfallende Arbeiten, wozu insbesondere das Entfernen von Öl, Fett und altem Zinküberzug sowie das nachträgliche Anbringen von Öffnungen und zweimaliges Tauchen zählen, sind in den von uns angegebenen Preisen nicht enthalten und werden nach unseren Kalkulationsgrundlagen zusätzlich berechnet.
5. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die Einhaltung vereinbarter Anliefertermine sowie die Anlieferung verzinkungsgerechten Materials gem. DIN EN ISO 1461 und DIN EN ISO 14 713. Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen beginnen deshalb erst mit dem Eingang der Teile bei uns, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem uns die in § 2 Abs. 1 angeführten Angaben, Unterlagen oder Muster zugegangen sind. Sind zur Erreichung eines verzinkungsgerechten Zustandes Vorarbeiten, etwa der in § 3 Abs. 4 bezeichneten Art, erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Beendigung dieser Arbeiten. Sofern der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt, bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.
3. Der Beginn der Lieferzeit und die fristgerechte Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt schließlich des Weiteren voraus, dass einer oder mehrere der in nachfolgendem § 10 angeführten Umstände nicht vorliegen.
4. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 4 vorliegen, geht des Weiteren die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der angelieferten Teile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Verzugsschaden begrenzt.
8. Wir haften schließlich auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Im Übrigen ist unsere Haftung im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes begrenzt.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Versand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Versandbereit gemeldete Teile sind vom Besteller unverzüglich abzuholen. Unterlässt der Besteller dies, sind wir berechtigt, die Teile nach eigener Wahl entweder an den Besteller zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Im Falle der Versendung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
3. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir ferner berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung vertraglich übernommen haben.
5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
1. Die Beschaffenheit unserer Werkleistung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Vorschriften. Sind solche Vorschriften nicht vereinbart worden, schulden wir eine fachgerechte Verzinkung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN ISO 1461, jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der DIN-Norm 267 Blatt 10. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2. Für Mängel, die auf der Ungeeignetheit von Stählen oder darauf beruhen, dass die angelieferte Konstruktion nicht verzinkungsgerecht ausgeführt worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3), für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung enstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Ebenso wenig stehen wir ein für mechanische Beschädigungen, die z.B. durch Transport oder Montage entstehen, für Verunreinigungen, die durch natürliche oder künstliche chemische Stoffe (z. B. Reinigungsmittel) verursacht werden, für nachträgliche Schweißungen, die nicht gem. DIN EN ISO 1461 nachgearbeitet werden, und für ungeschützte Kontaktstellen, wie sie z. B. durch Schilder oder Lampen hervorgerufen werden. Schließlich setzen wir eine maximale Korrosionsbelastung gemäß Korrosivitätskategorie C3 voraus; liegt eine solche nicht vor, stehen wir für darauf zurückzuführende Mängel nicht ein.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk oder bei einem Teil, das entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
4. Wurde eine Abnahme der von uns bearbeiteten Teile oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Teile sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Besteller seiner Rücksendungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an den bereits beanstandeten Teilen vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die Nacherfüllung in der Weise vor, dass wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung).
7. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unsere Verpflichtung zu erfüllen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen.
8. Wird die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Teile nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden sind, es sei denn, dies entsprach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Teile.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner vorstehender Absatz 8, letzter Satz, entsprechend.
§ 7 Sicherheiten
1. An den uns übergebenen Teilen steht uns ein Pfandrecht zu, das wir wegen sämtlicher, insbesondere auch früher entstandener Forderungen gegen den Besteller geltend machen können.
2. Liefern wir dem Besteller die von uns veredelten Teile vor vollständiger oder nach teilweiser Bezahlung aus, ist mit dem Besteller vereinbart, dass uns das Miteigentum an den veredelten Teilen wertanteilmäßig in Höhe unserer offenen Forderungen zusteht und der Besteller die veredelten Teile für uns unentgeltlich verwahrt. Teile, an denen uns das Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sicherungshalber in der Höhe ab, die unserer Forderung im Verhältnis zum Besteller entspricht. Wir ermächtigen den Besteller jederzeit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des uns zustehenden Teilwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns dadurch entstehenden Ausfall.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Von uns etwa bewilligte Nachlässe kommen in Wegfall, wenn uns der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 15. Tag nach Rechnungsdatum endgültig zur Verfügung steht.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Haben wir unstreitig nur teilweise fehlerhafte Teile ausgeliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Teil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
6. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, zumindest aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
7. Bei Zahlungsverzug können wir ferner nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
8. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
9. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 9 Sonstige Ansprüche; Haftung
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten Teilen selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Teile für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an den gelieferten Teilen selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns und den Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
2. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.
3. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
® Revisionsstand 4 (Veröffentlichungsdatum 03/2010)